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- Endabnahme
- Die Endabnahme ist die Entgegennahme der vom Unternehmer ausgeführten Werkleistung durch den Auftraggeber/Bauherrn und deren Billigung als in der Hauptsache vertragsgerecht. Die Erklärung der Abnahme ist an keinerlei Form gebunden. Der Auftraggeber muss lediglich zu erkennen geben, dass er die Leistung des Unternehmers als fertig und vertragsgerecht entgegennimmt. Die Abnahme kann vom Auftraggeber verweigert werden, wenn der Leistung wesendliche Mängel anhaften. Die Abgrenzung, ob ein Mangel wesentlich ist oder nicht, ist nicht immer einfach vorzunehmen.
- Bei bestehenden Differenzen besteht beispielsweise die Möglichkeit, einen unabhängigen Dritten einen Bausachverständigen - die Streitfrage verbindlich klären zu lassen. Alternativ könnte eine Abnahme unter Mangelvorbehalt erfolgen, zumindest dann, wenn die Gebrauchstauglichkeit an sich nicht in Frage steht.
- Nach erfolgter Abnahme liegt die Beweislast für Mängel am Gewerk beim Auftraggeber (Beweislastumkehr). Zudem beginnt mit der Endabnahme die Gewährleistungsfrist (5 Jahre gemäß BGB; 4 Jahre gemäß VOB) zu laufen.
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