- BAU ABC
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- M
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- Mangel
- Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung
- nicht die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat - nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik - entspricht
- - mit Fehlern behaftet ist, die den Wert und die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
- Mängel können auf unsachgemäße Leistungen des Bauunternehmers/Handwerkers, auf fehlerhafte Planung sowie unzureichende Bauüberwachung beruhen.
- Bei der Beurteilung von Mängeln sind drei Fälle zu unterscheiden. Dies sind
- hinzunehmende Unregelmäßigkeiten mit noch ausreichender Qualität und noch mangelfreier Werkleistung.
- deutliche nachzubessernde Mängel, wobei die Werkleistung mangelbehaftet und die Gebrauchstauglichkeit deutlich beeinträchtigt ist.
- geringe Mängel, bei unverhältnismäßigem Nachbesserungsaufwand, die durch Minderung in Höhe des Minderwertes abzugelten sind. Hierbei liegt eine gering mangelbehaftete Werkleistung vor, wobei die Gebrauchstauglichkeit nur unwesentlich beeinträchtigt ist.
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- Maßtoleranzen
- Gewisse Maßabweichungen sind beim Bauen nicht zu verhindern. Um Schäden an der Baukonstruktion zu vermeiden und eine wirtschaftliche Bauausführung zu erreichen, sind diese bei der Planung und Ausführung zu berücksichtigen. Maßabweichungen müssen deshalb zum Zeitpunkt der Planung bekannt und bestimmbar sein. Sie können durch unvermeidbare zeit- und lastabhängige Verformungen sowie Verformungen aus Temperatur- und Feuchtigkeitseinwirkung verursacht sein. Zudem können Maßabweichungen materialbedingt und durch Herstellungsprozesse entstehen. Maßtoleranzen sind in
- DIN 18202 und DIN 18203 geregelt und gelten nur für die zulässigen herstellungsbedingten Maßabweichungen. Sie beziehen sich auf die Größe, Gestalt und Lage von Bauteilen und Bauwerken. Zeit- und lastabhängige Verformungen sind in diesen Toleranzen nicht enthalten. Die in den Normen DIN 18202 und DIN 18203 festgelegten Toleranzen stellen den Rahmen üblicher Sorgfalt dar und sollen im Regelfall angewendet werden. Prüfungen der einzuhaltenden Toleranzen sollten möglichst unmittelbar nach der Herstellung eines Gewerkes, spätestens jedoch bei der Übernahme der Bauteile und des Bauwerks durch das nachfolgende Gewerk, vorgenommen werden, um Verantwortlichkeiten bei Toleranzüberschreitungen zu sichern. Sollten abweichend von den Toleranzen gemäß
- DIN 18202 und DIN 18203 geringere Maßabweichungen gefordert werden, so ist dies vor der Ausführung ausdrücklich zu vereinbaren. In den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die jeweiligen Gewerke sind weitere Toleranzen festgelegt.
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